Aktuelle, amtliche Bevölkerungsschutz-Warnungen für den Landkreis Karlsruhe

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Katwarn Warnungen

   
Versammlung Einladung alle V1a  TN SpringSOUNDs 2024
   

 Bekanntmachungen zu den Wahlen der Gesamtwehrführung

der Freiwilligen Feuerwehr Oberderdingen im Jahr 2024.

   

Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle z.B. Reisigfeuer

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von Ihrer Feuerwehr Oberderdingen



 

 

Offenes Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Wie das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, informiert, entspricht die gängige Praxis, pflanzliche Abfälle durch Verbrennungen zu beseitigen, nicht mehr den heutigen umweltrechtlichen Anforderungen wie z. B. der Luftreinhaltung (Stand: Juli 2019).

In Baden-Württemberg darf zwar in wenigen Ausnahmefällen Grünabfall, der im Außenbereich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, dort verbrannt werden. Diese Ausnahmen sind jedoch zwischenzeitlich strenger auszulegen. Das betrifft sowohl Landwirte, Gärtner als auch Privatpersonen.

Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle sollten am besten verwertet werden. Für eine ordnungsgemäße Verwertung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können Gartenabfälle bei den Grünabfallsammel-plätzen des Landkreises Karlsruhe sowie der Gemeinde Oberderdingen in haushaltsüblicher Menge abgegeben werden. Gewerbebetriebe (Landwirte, Gärtner etc.) müssen die Abfälle vorrangig selbst verwerten oder können auch direkte Anlieferungen an geeignete Verwertungs-anlagen (z.b. Kompostieranlagen, Biomassekraftwerke) vornehmen.
Nur noch in Fällen, in denen die pflanzlichen Abfälle nicht auf dem Grundstück belassen werden können und eine Abfuhr technisch nicht möglich oder unzumutbar ist (z.b. sehr steile und schwer zugängliche Flächen), darf eine Beseitigung durch Verbrennen im Außenbereich durchgeführt werden. Eine Ausnahme stellt auch mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial dar, da dies nicht in die Kompostierung gegeben werden darf.

Sofern ein nachweislicher Ausnahmefall gegeben ist, dürfen die pflanzlichen Abfälle im Außenbereich verbrannt werden.

In diesem Fall sind jedoch wichtige Regeln zu beachten:

Ein flächenhaftes Abbrennen oder das Mitverbrennen von Altholz und anderen Abfällen ist verboten. Die Abfälle sind zu Haufen zusammenzufassen. Um sicherzustellen, dass keine Tiere in Mitleidenschaft gezogen werden, sind die Abfälle erst kurz vor dem eigentlichen Verbrennen aufzuschichten. Der Verbrennungsvorgang muss kontrollierbar bleiben (z.b. Pflügen eines Randstreifens).

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.

Es sind Mindestabstände einzuhalten:

  • 200 Meter von Autobahnen
  • 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle ist beim Ordnungsamt vorher anzuzeigen.

Auch wenn das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle im Ausnahmefall abfallrechtlich zulässig ist, muss der Verursacher sicherstellen, dass sämtliche sonstigen rechtlichen Anforderungen (z. b. Naturschutz) erfüllt werden.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb von Ortschaften ist grundsätzlich nicht zulässig!

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Bei Fragen, ob eine Verbrennung im Einzelfall zulässig ist, können Sie sich an das zuständige Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, Tel. 0721/936-50 oder das örtlich zuständige Ordnungsamt 07045 / 43-104 wenden.

 

Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle z.B. Reisigfeuer

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des Baugesetzbuches (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Innerorts ist ein Abbrennen unzulässig!

Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

a) 200 m von Autobahnen

b) 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen.

Quelle: Auszüge aus der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 (GBl. S. 187), zuletzt geändert am 12. Februar 1996 (GBl. S. 116)

 

   
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